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Satzung des Deutschen
Zentralkomitees
zur Bekämpfung der
Tuberkulose
I.
Name, Sitz, Zweck,
Organe und Geschäftsjahr
§ 1
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Name:
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(1)
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Der Verein führt den Namen „Deutsches
Zentralkomitee zur Bekämpfung der Tuberkulose e.V.“. Er ist im
Vereinsregister eingetragen.
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Sitz:
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(2)
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Sitz des Vereins
ist Berlin.
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Zweck:
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(3)
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Aufgabe des Zentralkomitees ist es,
die für die Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose in der Bundesrepublik
Deutschland geeigneten Maßnahmen anzuregen und zu fördern. Es verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der
öffentlichen Gesundheitspflege. Das Zentralkomitee ist selbstlos
tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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(4)
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Das Zentralkomitee pflegt die
Beziehungen mit in- und ausländischen Institutionen, die gleiche Ziele
verfolgen.
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Organe:
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(5)
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Organe des Zentralkomitees sind die
Mitgliederversammlung und das Präsidium.
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Geschäftsjahr:
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(6)
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Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
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II.
Mitgliedschaft
§ 2
Mitglieder des Zentralkomitees können sein: Die
Bundesrepublik Deutschland, die deutschen Länder, die Landesvereine zur
Bekämpfung der Tuberkulose, die Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und
Beatmungsmedizin, das Kuratorium „Tuberkulose in der Welt“ sowie sonstige
juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, zu deren
Aufgaben die Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose gehören.
§ 3
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(1)
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Über den Antrag auf
Aufnahme als Mitglied beschließt die Mitgliederversammlung.
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(2)
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Der Austritt eines Mitgliedes ist mit
sechsmonatiger Kündigung zum Ende des Kalenderjahres durch Einschreiben zu
erklären.
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(3)
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Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund
durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
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Ein wichtiger Grund ist auch die
Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung; durch
den Ausschluss erlischt die Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Beitrages
nicht.
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§ 4
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(1)
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Die Mitglieder des Zentralkomitees
zahlen Mitgliedsbeiträge oder entsprechende Zuwendungen, die nach einem
bestimmten Schlüssel im Haushaltsplan festgesetzt werden.
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(2)
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Mittel dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Zentralkomitees.
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(3)
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Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Zentralkomitees fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Persönlichkeiten, die sich um die Bekämpfung der Tuberkulose
besondere Verdienste erworben haben, können Ehrenmitglieder werden. Die Wahl
erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums durch die Mitgliederversammlung.
III.
Mitgliederversammlung
§ 6
Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für:
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1.
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die Wahl des Vizepräsidenten, des
Generalsekretärs, des Schatzmeisters, des Beisitzers und zweier
Rechnungsprüfer;
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2.
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die Entgegennahme des Berichtes des
Präsidenten und des Geschäftsberichtes des Generalsekretärs, des
Rechnungsprüfungsberichtes sowie für die Erteilung der Entlastungen;
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3.
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die Feststellung
des Haushaltsplanes einschließlich des Schlüssels nach § 4;
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4.
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Satzungsänderungen
und den Beschluss über die Auflösung des Vereins;
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5.
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die Beschlussfassung über
Angelegenheiten, die ihr vom Präsidium vorgetragen werden;
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6.
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Die Aufnahme und
den Ausschluss von Mitgliedern;
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7.
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Die Wahl der vom
Präsidium vorgeschlagenen Ehrenmitglieder.
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§ 7
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(1)
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In jedem Jahr
findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.
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(2)
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Das Präsidium bestimmt Zeit, Ort und
Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Einladung mit Tagesordnung muss
mindestens vier Wochen vor dem Termin von der Geschäftsstelle zur Post
gegeben sein.
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Anträge zur Änderung oder Ergänzung
der Tagesordnung sind von mindestens 1/3 der Mitglieder 2 Wochen vor dem
Sitzungstermin der Geschäftsstelle einzureichen.
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(3)
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Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie von der Hälfte der Stimmen
aller Mitglieder unter Angabe des Grundes und des Zweckes schriftlich
beantragt wird.
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§ 8
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(1)
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In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
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(2)
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist; wenn dies nicht der
Fall ist, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig
von der Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einladung
zur Mitgliederversammlung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
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§ 9
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(1)
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a)
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Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der vertretenen Mitglieder gefasst. Die Stimme kann durch
schriftliche Vollmacht übertragen werden. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
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b)
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Bei Beschlüssen
über:
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1. eine
Satzungsänderung und
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2. die Auflösung
des Vereins
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ist die Zustimmung
von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.
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§ 10
Schriftführer in der Mitgliederversammlung ist der
Generalsekretär. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist auch vom
Präsidenten zu unterzeichnen.
IV.
Präsidium
§ 11
Das Präsidium
bereitet die Mitgliederversammlung vor und überwacht die Durchführung der
Beschlüsse.
Es entscheidet im Rahmen des von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Haushaltsplanes über die Verwendung der Mittel und nimmt die
übrigen ihm in der Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar. Beschlüsse können auch durch
schriftliche Abstimmung gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht.
§ 12
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(1)
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Das Präsidium
besteht aus:
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dem Präsidenten
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dem Vizepräsidenten
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dem Generalsekretär
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dem Schatzmeister
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einem Beisitzer
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und einem gemäß
§ 12 (3) vom Bund benannten Vertreter
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(2)
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Präsident ist der
jeweilige Präsident der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und
Beatmungsmedizin.
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Der Vizepräsident
soll eine auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens erfahrene
Persönlichkeit sein.
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Der Generalsekretär
muß ein auf dem Gebiet der Tuberkulosebekämpfung erfahrener Arzt sein.
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Der Schatzmeister
soll eine in Haushalts- und Kassenfragen erfahrene Persönlichkeit aus dem
Kreis der Mitglieder sein.
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(3)
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Für die Dauer der Gewährung von
Bundeszuschüssen gehört ein Vertreter des Bundes mit beratender Stimme dem
Präsidium an. Er wird von dem für das Gesundheitswesen zuständigen
Bundesministerium benannt.
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(4)
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind der Präsident, der Vizepräsident, der Generalsekretär, der
Schatzmeister und ein Beisitzer. Jeweils zwei von ihnen, darunter der
Präsident oder der Vizepräsident, vertreten gemeinsam.
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§ 13
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(1)
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Der Vizepräsident, der
Generalsekretär, der Schatzmeister und der Beisitzer werden von der
Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit dauert 4 Jahre. Wiederwahl ist
zulässig. Das Präsidium bleibt bis zur Amtsübernahme durch das neue Präsidium
im Amt.
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Scheidet ein gewähltes Mitglied
vorzeitig aus, so ist eine Nachwahl für die restliche Dauer der Wahlzeit
erforderlich.
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V.
Generalsekretär
§ 14
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(1)
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Der Generalsekretär
ist Leiter der Geschäftsstelle und dem Präsidium für die Führung der
laufenden Geschäfte gem. den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des
Präsidiums verantwortlich.
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VI.
Sachverständigen-Ausschuss
§ 15
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(1)
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Das Präsidium kann für zu
bearbeitende Fragen Sachverständigen-Ausschüsse bestellen.
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(2)
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Der Sachverständigen-Ausschuss wird
im Bedarfsfall vom Generalsekretär einberufen und geleitet, sofern das
Präsidium es nicht anders bestimmt.
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(3)
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Der Ausschuss hat die Aufgabe,
Vorschläge, Empfehlungen und Richtlinien zu erarbeiten. Der Ausschuss kann in
Übereinstimmung mit dem Generalsekretär jeweils für ein einzelnes
Arbeitsvorhaben zusätzliche Sachverständige hinzuziehen.
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(4)
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Die vom Sachverständigen-Ausschuss
erarbeiteten Vorschläge, Stellungnahmen und Richtlinien bedürfen vor ihrer
Veröffentlichung der Zustimmung des Präsidiums.
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VII.
Franz-Redeker-Preis
§ 16
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(1)
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Das Zentralkomitee kann den
Franz-Redeker-Preis für die beste Arbeit auf dem Gebiet der
Tuberkulosebekämpfung ausschreiben.
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(2)
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Für den
Franz-Redeker-Preis gelten die vom Präsidium beschlossenen Richtlinien.
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(3)
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Das Präsidium
beschließt alljährlich, ob der Franz-Redeker-Preis auszuschreiben ist.
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VIII.
Auflösung
§ 17
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(1)
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Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche
Lungenstiftung e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
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(2)
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Beschlüsse darüber, wie das Vermögen
bei Auflösung oder Aufhebung des Zentralkomitees oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes zu verwenden ist, werden erst nach förmlicher Zustimmung
durch das zuständige Finanzamt ausgeführt.
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Herausgeber und
verantwortlich für den redaktionellen Inhalt:
Deutsches
Zentralkomitee zur Bekämpfung der Tuberkulose
Generalsekretär: Prof. Dr. R. Loddenkemper, Lungenklinik
Heckeshorn, HELIOS Klinikum Emil von Behring, Walterhöferstr. 11, 14165 Berlin
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